Bodengut |

6.5.2021

Wohnungsmieter verschwieg schulden

Obwohl ein Mieter in Niedersachsen seine Miete pünktlich gezahlt hat, verklagt ihn sein Vermieter auf Räumung und Herausgabe der Wohnung. Wie kann das sein?

Versäumt ein Mieter in der Mieterselbstauskunft die volle Wahrheit über seine Vermögensverhältnisse zu beleuchten, muss er mit Konsequenzen rechnen. Genau das bekommt der Wohnungsmieter nun zu spüren. Er hatte bei Mietbeginn angegeben, keine Schulden zu haben. Aber nun war ein Insolvenzverfahren gegen ihn eröffnet worden.

Diese Tatsache veranlasste den Vermieter zu einer fristlosen Kündigung.

Dass er dazu berechtigt ist, bestätigen ihm sowohl die Richter des

Amtsgerichts als auch des Landgerichts Lüneburg. Der Mieter habe über seine Vermögensverhältnisse getäuscht. Daher stehe dem Vermieter ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu. Die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses sei wegen der verschwiegenen Schulden zulässig. Der Mieter habe damit ein wesentliches und berechtigtes Interesse des Vermieters an einem solventen Vertragspartner verletzt.

Vertrauensverlust wiegt stärker als pünktliche Mietzahlung

Der Fakt, dass die Miete bislang immer pünktlich gezahlt wurde, bleibt unberücksichtigt. Vielmehr geht es um das erschütterte

Vertrauensverhältnis, das sich nun nicht wiederherstellen ließe. Außerdem bestehe weiterhin eine erhöhte Gefahr, dass die Miete ausbleiben könne. Vom Vermieter dürfe nicht verlangt werden, erst abzuwarten, dass ihm ein Schaden entsteht. Um dem vorzubeugen, holen Vermieter von vornherein die Mieterselbstauskunft ein und dürfen dabei auf ordnungsgemäße Angaben vertrauen.

Das Landgericht stellte auch klar, dass die Frage nach den Vermögensverhältnissen immer zulässig sei, egal wie hoch die verlangte Miete ist. Wenn bei einem Privatvermieter die monatlichen Mieteinnahmen wegfallen, könne es dazu führen, dass er seine eigenen Darlehensverbindlichkeiten nicht mehr erfüllen kann und somit in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerate.

(Landgericht Lüneburg, Beschluss vom 13.06.2019 - 6 S1/19)

Irrtum Vorbehalten, aktualisiert am 10. August 2020

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